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1 Einleitende Erklärung

Seit dem 01.06.2015 ist die Kennzeichnung nach dem neuen global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) Pflicht. Daher möchten wir Sie umfassend über notwendige Anforderungen zur Kennzeichnung Ihrer Produkte im Katalog informieren und Sie außerdem davon in Kenntnis setzen, dass bestimmte Produkte nicht über Unite verkauft werden dürfen.

2 Vom Verkauf ausgeschlossene Produkte

2.1 Sachkundepflichtige Stoffe und Gemische inklusive Biozidprodukte

Stoffe und Gemische, die der Sachkundepflicht nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) unterliegen, sind vom Verkauf bei Unite ausgeschlossen und dürfen nicht angeboten werden.

Dazu gehören Stoffe und Gemische mit den folgenden Kennzeichnungen:

Tabelle 1: Vom Verkauf ausgeschlossene Stoffe und Gemische
Piktogramm Wert und Beschreibung
01_ghs_06 GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen)
01_ghs_08 GHS08 (Gesundheitsgefahr) und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372
01_ghs_03 GHS03 (Flamme über einem Kreis)
01_ghs_02 GHS02 (Flamme) und einem der Gefahrenhinweise H224, H241 und H242
Artikel, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln
01_ghs_01 GHS01 (explodierende Bombe)

Aus technischen und organisatorischen Gründen können die Ausnahmen zu Verboten des Inverkehrbringens nach § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung bei Unite nicht angewendet werden und es gelten uneingeschränkt alle in der Tabelle 1 aufgeführten Kennzeichnungen als ausreichende Bedingung dafür, dass die betroffenen Stoffe und Gemische inklusive Biozidprodukte bei Unite nicht angeboten werden dürfen.

Weitergehende Verbote und Beschränkungen nach z.B. Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) oder auch Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (FCKW-Verordnung) sind ebenfalls zu beachten.

2.2 Pflanzenschutzmittel

Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind vom Verkauf bei Unite ausgeschlossen.

2.3 Arzneimittel

Der Verkauf von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz ist bei Unite ausgeschlossen.

Kennzeichnungspflichtige, gefährliche Stoffe und Gemische sowie Biozidprodukte, welche nicht unter Punkt 2 fallen, können bei Unite verkauft werden, unterliegen jedoch den Werbevorschriften nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung).

3 Kennzeichnungspflichtige Produktgruppen

Ob ein Produkt kennzeichnungspflichtig ist, entnehmen Sie dem dazugehörigen Sicherheitsdatenblatt. Die Kennzeichnungen sind im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 2.2 zu finden. In der Regel trifft dies auf alle Produkte zu, welche einen oder mehrere gefährliche Stoffe enthalten. Auf Grund der Produktvielfalt bei Unite gibt es einige Produktgruppen, die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung bzw. Einschränkungen unterliegen, z.B.:

  • Bauschäume und -chemikalien,
  • Klebemittel,
  • Reinigungsmittel,
  • Biozidprodukte.

3.1 Sicherheitsdatenblätter

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert dem gewerblichen Kunden zur Verfügung zu stellen, wenn Stoffe und Gemische als gefährlich eingestuft wurden. Das Sicherheitsdatenblatt ist dem Abnehmer spätestens mit der ersten Lieferung des Stoffes/Gemisches zu übergeben. Als Mehrwert für den Kunden steht das Sicherheitsdatenblatt neben dem Artikeldatenblatt auf der Artikeldetailseite jederzeit zum Download bereit.

Für die Listung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, die der Kennzeichnungspflicht unterliegen, sowie Stoffen mit dem Hinweis EUH210 (Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich) ist die Hinterlegung eines aktuellen Sicherheitsdatenblattes im elektronischen Katalog bei Unite eine PFLICHTANFORDERUNG.

Bei relevanten Änderungen im Sicherheitsdatenblatt besteht gemäß Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung eine rückwirkende Informationspflicht, wonach alle Kunden, die in den letzten 12 Monaten beliefert wurden, über die Änderungen informiert werden müssen. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, ist es notwendig, dass Sie uns die aktualisierten Sicherheitsdatenblätter unter Angabe der jeweiligen Unite-Bestellnummer per E-Mail an sdb@unite.eu senden.

Die technische Umsetzung finden Sie unter Punkt 5. Hinterlegung des Sicherheitsdatenblattes. Bitte beachten Sie, dass das Sicherheitsdatenblatt in der Sprache des Landes zu hinterlegen ist, in dem der Artikel angeboten wird.

3.2 Erkennbarkeit der Gefährlichkeit

Die alleinige Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblattes ist für die Erkennbarkeit der Gefährlichkeit eines Stoffes oder Gemisches nicht ausreichend. Zusätzlich muss eine deutliche Kennzeichnung für den Kunden erfolgen. Das heißt, dass jeder Artikel, der diese Kriterien erfüllt, im Katalog so zu kennzeichnen ist, dass der Kunde bereits vor der Bestellung auf die Gefährlichkeit hingewiesen wird.

Die Artikelbeschreibung muss folgende Angaben enthalten:

  • die Gefahrstoffkennzeichnung mit Piktogramm nach GHS (nicht als Bild sondern als Tag im elektronischen Katalog),
  • die Signalwörter (Achtung bzw. Gefahr),
  • die Gefahrenhinweise (H-Sätze im Wortlaut),
  • ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt,
  • ggf. eine Sonderkennzeichnung nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), d.h. ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze).

Die technische Umsetzung finden Sie unter Punkt 4.2 Mögliche Darstellungsoptionen

3.3 Biozid-Produkte

Für die Listung von Biozid-Produkten bedarf es eines Merksatzes, der zwingend in der Langbeschreibung aufzuführen ist und sich gut lesbar und deutlich von der eigentlichen Werbung abhebt:

Biozid-Merksatz
„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

Gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) darf die Werbung für Biozidprodukte hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit nicht irreführend sein. Das heißt, sie darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.

Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Artikel für das jeweilige Land, in dem Sie die Biozidprodukte in Verkehr bringen möchten, verkehrsfähig und gemäß Artikel 17 der Biozid-Verordnung zugelassen sind, d.h. in Deutschland eine noch gültige BAuA-Registriernummer (in der Form N-00000) oder eine deutschland- bzw. europaweite Zulassungsnummer (z.B. DE-0000000-0000 bzw. EU-0000000-0000) besitzen.

Zusammenfassend werden folgende Angaben zwingend benötigt:

  • Biozid Merksatz,
  • Name und
  • Zulassungs- bzw. BAuA-Registriernummer des Biozidprodukts,
  • Sicherheitsdatenblatt,
  • Kennzeichnung laut CLP-Verordnung entsprechend Absatz 2.2 im Sicherheitsdatenblatt,
  • ggf. Hinweise zur Anwendung, Informationen zum Einsatzbereich bzw. Verbote und Beschränkungen (z.B. Limitierung auf Profi-Anwender).
  • Die Produktbilder müssen dem Produkt entsprechen.

Eine Beispieldatei für die korrekte Angabe des Biozid-Merksatzes und weiterer Angaben finden Sie in folgender Datei: Beispieldatei für GHS.

3.4 Weitere Informationen zur Gefahrstoffkennzeichnung

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) oder beim Umweltbundesamt (www.umweltbundesamt.de).

4 Anforderung Gefahrstoffkennzeichnung im Katalog

4.1 Wo finde ich die Kennzeichnung?

Die Kennzeichnung der einzelnen Artikel/Gemische/Stoffe können Sie dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) entnehmen. Unter Punkt 2 bzw. 2.2 (Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) ist die Kennzeichnung (Gefahren-Piktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise) angegeben.

4.2 Mögliche Darstellungsoptionen

Für die Darstellung stehen sowohl Piktogramme als auch die Signalwörter „Gefahr“ und „Achtung“ zur Verfügung. Wenn Sie die Kennzeichnung wie folgt im Katalog mitliefern, wird die Darstellung im Shop automatisch gesteuert.

Als Piktogramme sind nur folgende Werte aus der Tabelle erlaubt:

Tabelle 2: GHS-Werte und Piktogramme
Piktogramm Wert (Value CLP/GHS) Beschreibung des Zeichens
01_ghs_02 GHS02 Flamme
01_ghs_04 GHS04 Gasflasche
01_ghs_05 GHS05 Ätzwirkung
01_ghs_07 GHS07 Ausrufezeichen
01_ghs_08 GHS08 Gesundheitsgefahr
01_ghs_09 GHS09 Umwelt
None Artikel enthält keine gefährlichen Stoffe

Alle Möglichkeiten können auch in unterschiedlichen Kombinationen vorkommen. Ein Mehrfachsetzen der Elemente ist möglich, bis zu maximal 4 Zeichen gleichzeitig.

Die Umsetzung dieser Piktogramme und Signalwörter in Ihrem Katalog wird nachfolgend erläutert. Bitte verwenden Sie eine der beiden genannten Arten, da nur so die korrekte Darstellung gewährleistet werden kann. Andere Darstellungsarten (z. B. über Bilder oder andere/anderslautende Tags) werden von Unite nicht unterstützt.

4.3 Umsetzung im BMEcat

Im BMEcat ist die Gefahrstoffkennzeichnung und das zugehörige Signalwort über die BMEcat-Tags SPECIAL_TREATMENT_CLASS oder FEATURE zu übermitteln. Die Gefahrenhinweise (H-Sätze) müssen im Tag FEATURE hinterlegt sein.

4.3.1 Element SPECIAL_TREATMENT_CLASS
Als Element „SPECIAL_TREATMENT_CLASS“ (Bereich ARTICLE_DETAILS) kann die GHS-Kennzeichnung und das zugehörige Signalwort im BMEcat wie folgt hinterlegt werden:

<SPECIAL_TREATMENT_CLASS type=”GHS”>GHS02</SPECIAL_TREATMENT_CLASS>
<SPECIAL_TREATMENT_CLASS type=”GHS”>GHS07</SPECIAL_TREATMENT_CLASS>
<SPECIAL_TREATMENT_CLASS type=”GHS”>GHS08</SPECIAL_TREATMENT_CLASS>
<SPECIAL_TREATMENT_CLASS type=”GHS”>GHS09</SPECIAL_TREATMENT_CLASS>
<SPECIAL_TREATMENT_CLASS type=”GHSSIGNAL”>G</SPECIAL_TREATMENT_CLASS>
4.3.2 Element FEATURE

Die GHS-Kennzeichnung und das zugehörige Signalwort können alternativ im Element FEATURE (Bereich ARTICLE_FEATURES) übergeben werden:

<FEATURE>
<FNAME>GHS</FNAME>
<FVALUE>GHS02</FVALUE>
<FVALUE>GHS07</FVALUE>
<FVALUE>GHS08</FVALUE>
<FVALUE>GHS09</FVALUE>
</FEATURE>
<FEATURE>
<FNAME>GHSSIGNAL</FNAME>
<FVALUE>G</FVALUE>
</FEATURE>
4.3.3 Darstellung von Signalwörtern

Das Signalwort wird über die Eigenschaft „GHSSIGNAL“ festgelegt, wobei A = Achtung und G = Gefahr darstellen. Ist für einen Artikel kein Signalwort zu hinterlegen, wird auch diese Eigenschaft nicht gesetzt. Das Signalwort ist nur einmalig zu vergeben. Die Umsetzung im BMEcat finden Sie oberhalb im Punkt 4.3.1 und 4.3.2.

4.3.4 Umsetzung für Gefahrenhinweise (H-Sätze)

Die Gefahrenhinweise können nur als FEATURE hinterlegt werden. Damit werden diese auf der Shop-Seite in einheitlichem Layout dargestellt. Die Gefahrenhinweise (H-Sätze) sind im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 2.2 zu finden.

<FEATURE>
<FNAME>Gefahrenhinweis</FNAME>
<FVALUE>H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar</FVALUE>
<FVALUE>H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein</FVALUE>
<FVALUE>H315 Verursacht Hautreizungen</FVALUE>
</FEATURE>

4.4 Umsetzung im Katalogtool auf Excel-Basis

In der Excelvorlage gibt es keine Spalte für die SPECIAL_TREAMENT_CLASS. Hier können die Gefahrstoffkennzeichnung, das zugehörige Signalwort und die Gefahrenhinweise nur über die Artikel-Merkmale (ARTICLE_FEATURES bzw. FNAME + FVALUE) in den Katalog eingepflegt werden. Sollte eine Mehrfachkennzeichnung unter FVALUE erforderlich sein, z.B. wenn ein Produkt mehrere Werte für GHS oder die H-Sätze besitzt, werden diese durch ein Pipe-Zeichen | getrennt.

Die Umsetzung finden Sie im Beitrag Unite Workflow – Gefahrstoffe nach GHS kennzeichnen.

5 Hinterlegung des Sicherheitsdatenblattes

Sicherheitsdatenblätter sind im BMEcat wie folgt zu hinterlegen. Dabei ist vor allem auf die korrekte Bezeichnung der Felder MIME_DESCR und MIME_PURPOSE zu achten.

<MIME>
<MIME_TYPE>application/pdf</MIME_TYPE>
<MIME_SOURCE>sicherheitsdatenblatt.pdf</MIME_SOURCE>
<MIME_DESCR>Sicherheitsdatenblatt</MIME_DESCR>
<MIME_PURPOSE>safety_data_sheet</MIME_PURPOSE>
</MIME>

Weitere Informationen dazu finden Sie im Beitrag Sicherheitsdatenblätter.

6 Verantwortlichkeit für Rechtmäßigkeit des bei Unite hinterlegten Inhalts

Für die tatsächliche und rechtliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, Abbildungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Inhalte in dem überlassenen Katalog ist der Lieferant verantwortlich.