Allgemein/Erläuterung
Für die tatsächliche und rechtliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, Abbildungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Inhalte in dem überlassenen Katalog ist der Lieferant verantwortlich. Alle angebotenen und gelieferten Artikel entsprechen den geltenden europäischen Verordnungen und Richtlinien, deren Umsetzungsbestimmungen in nationales Recht sowie weiteren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des Vertragsgebietes in der jeweils aktuellen Fassung.
Die nachfolgenden Erläuterungen und Darstellungen von Produkten dienen lediglich der Orientierung und der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflicht.
1 Unzulässige Produkte
Bestimmte Produkte und/oder Produktgruppen sind bei Unite vom Verkauf ausgeschlossen.
Eine Auflistung dieser Produkte und/oder Produktgruppen können Sie der nachfolgenden Verlinkung entnehmen:
https://www.mercateo.com/corporate/mercateo-artikel-anforderungen-de/
Zudem wird auf Folgendes verwiesen:
1.1 Sachkundepflichtige Stoffe und Gemische
Stoffe und Gemische, die der Sachkundepflicht nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) unterliegen, sind vom Verkauf bei Unite ausgeschlossen und dürfen nicht angeboten werden.
Dazu gehören Stoffe und Gemische mit den folgenden Kennzeichnungen:
Aus technischen und organisatorischen Gründen können die Ausnahmen zu Verboten des Inverkehrbringens nach § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung bei Unite nicht angewendet werden und es gelten uneingeschränkt alle in der Tabelle 1 aufgeführten Kennzeichnungen als ausreichende Bedingung dafür, dass die betroffenen Stoffe und Gemische inklusive Biozidprodukte bei Unite nicht angeboten werden dürfen.
Weitergehende Verbote und Beschränkungen nach z. B. Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) oder auch Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (FCKW-Verordnung) sind ebenfalls zu beachten.
1.2 Pflanzenschutzmittel
Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind vom Verkauf bei Unite ausgeschlossen. |
1.3 Arzneimittel
Der Verkauf von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz ist bei Unite ausgeschlossen. |
2 Produkte richtig kennzeichnen
Kennzeichnungspflichtige, gefährliche Stoffe und Gemische sowie Biozidprodukte, welche nicht unter Punkt 1 fallen, können bei Unite verkauft werden, unterliegen jedoch den Werbevorschriften nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung).
Im Folgenden wird darauf hingewiesen, wie bestimmte Produkte und/oder Produktgruppen zu kennzeichnen sind. Dies umfasst lediglich eine exemplarische Darstellung.
2.1. Sicherheitsdatenblatt
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert dem gewerblichen Kunden zur Verfügung zu stellen, wenn Stoffe und Gemische als gefährlich eingestuft wurden. Das Sicherheitsdatenblatt ist dem Abnehmer spätestens mit der ersten Lieferung des Stoffes/Gemisches zu übergeben. Als Mehrwert für den Kunden steht das Sicherheitsdatenblatt neben dem Artikeldatenblatt auf der Artikeldetailseite jederzeit zum Download bereit.
2.2 Gefahrstoffkennzeichnung
Die Kennzeichnung der einzelnen Artikel/Gemische/Stoffe können Sie dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) entnehmen. Unter Punkt 2 bzw. 2.2 (Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) ist die Kennzeichnung (Gefahren-Piktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise) angegeben.
2.3 Biozid-Merksatz
Für die Listung von Biozid-Produkten bedarf es eines Merksatzes, der zwingend in der Langbeschreibung aufzuführen ist und sich gut lesbar und deutlich von der eigentlichen Werbung abhebt:
Gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) darf die Werbung für Biozidprodukte hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit nicht irreführend sein. Das heißt, sie darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.
Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Artikel für das jeweilige Land, in dem Sie die Biozidprodukte in Verkehr bringen möchten, verkehrsfähig und gemäß Artikel 17 der Biozid-Verordnung zugelassen sind, d. h. in Deutschland eine noch gültige BAuA-Registriernummer (in der Form N-00000) oder eine deutschland- bzw. europaweite Zulassungsnummer (z. B. DE-0000000-0000 bzw. EU-0000000-0000) besitzen. |
Zusammenfassend werden folgende Angaben zwingend benötigt:
- Biozid Merksatz,
- Name und
- Zulassungs- bzw. BAuA-Registriernummer des Biozidprodukts,
- Sicherheitsdatenblatt,
- Kennzeichnung laut CLP-Verordnung entsprechend Absatz 2.2 im Sicherheitsdatenblatt,
- ggf. Hinweise zur Anwendung, Informationen zum Einsatzbereich bzw. Verbote und Beschränkungen (z. B. Limitierung auf Profi-Anwender).
- Die Produktbilder müssen dem Produkt entsprechen.
Eine Beispieldatei für die korrekte Angabe des Biozid-Merksatzes und weiterer Angaben finden Sie in folgender Datei: beispielartikel-ghs-biozidprodukt