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Verkehrskennzeichnung
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Mit Straßenschildern den Verkehrsraum kennzeichnen

Als Straßenschilder sind die Straßennamenschilder sowie deren Legenden-Schilder jedermann ebenso bekannt wie die Beschilderung aus dem Verkehrsraum die Verkehrskennzeichnungen mit Gefahrenzeichen oder Richtzeichen.

Straßennamenschilder

Die Straßennamensschilder werden umgangssprachlich als Straßenschilder bezeichnet. Sie sind in § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt und zeigen den Namen einer Straße an. Das Schild weist mit dem Ende immer in Richtung der Straße. Die Schilder sind mit Straßenschild-Halterungen an Pfosten, sonst an Hausmauern oder Wänden angebracht. Einige Straßenschilder sind zusätzlich mit Legendenschildern ausgestattet, die zusätzliche Informationen zur Straßennummerierung geben oder Aussagen über den Straßennamen geben.

Verkehrsschilder oder Verkehrszeichen

Verkehrskennzeichnungen, auch kurz Verkehrszeichen genannt, dienen der Verkehrsregelung, werden behördlich aufgestellt und sind vom Bürger eigenverantwortlich zu beachten. Den Verkehrsschildern liegt, was die Beschaffenheit, die Größe, die Farben und den Inhalt angeht, die Straßenverkehrsordnung (StVO) nebst Ausführungsvorschriften zugrunde. So dürfen runde Schilder nur einen Durchmesser zwischen 420 bis 750 Millimeter haben. Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (eine Anlage zur StVO) aufgeführt. Die StVO kennt nach § 39 Abs. 2 StVO drei Gruppen von Schildern:
Die zahlreichen Zusatzschilder wie „ausgenommen Zugfahrzeuge“, „bei Schneefall“ usw. gehören also zu keiner Gruppe, sind aber in § 39 Abs. 7 StVO aufgelistet.
Die Vorschriftszeichen lösen eine Handlungsverpflichtung des Bürgers aus wie „Stop“ (Vorschriftszeichen 206) oder „Durchfahrt für Radfahrer verboten“ (Vorschriftszeichen 254). Bei Verstoß droht eine Verwarnung, ein Bußgeld oder Punkte. Daher müssen die Schilder gut sichtbar und mit einer reflektierenden Oberfläche ausgestattet sein.

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