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  Zusatzzeichen StVO  Zum Expertenwissen

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„Zusatzzeichen StVO“
Überbegriffe
Zeichen 1000
Richtungsangaben durch Pfeile
Zeichen 1001
Länge einer Strecke
Zeichen 1002
Verlauf der Vorfahrtstraße
Zeichen 1004
Entfernungsangaben
Zeichen 1005
Entfernungsangaben mit verbalem Zusatz
Zeichen 1006
Hinweise auf Gefahren durch Sinnbild
Zeichen 1007
Hinweise auf Gefahren durch verbale Angabe
Zeichen 1008
Hinweis auf geänderte Vor­fahrt, Verkehrsführung oder besondere Verkehrsregelung
Zeichen 1010
Hinweis durch Sinnbild
Zeichen 1012
Hinweis durch verbale Angabe
Zeichen 1013
besondere Hinweise zur Seitenstreifenfreigabe
Zeichen 1014
Tunnelkategorien gemäß ADR-Übereinkommen
Zeichen 1020
Personengruppen frei (verbal oder mit Sinnbild)
Zeichen 1022
einspurige Fahrzeuge frei
Zeichen 1024
mehrspurige Fahrzeuge frei
Zeichen 1026
besondere Fahrzeuge und Transportgüter frei (verbale Angabe)
Zeichen 1028
sonstige Fahrzeug-, Perso­nengruppen frei (verbale Angabe)
Zeichen 1031
Freistellung vom Verkehrs­verbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG
Zeichen 1040
Zeitangaben Stunden ohne Beschränkung auf Wochen­tage
Zeichen 1042
Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage
Zeichen 1044
Personengruppen
Zeichen 1046
einspurige Fahrzeuge
Zeichen 1048
mehrspurige Fahrzeuge
Zeichen 1049
sonstige oder mehrere mehrspurige Fahrzeuge
Zeichen 1050
Fahrzeuge (verbale Angabe)
Zeichen 1052
Fahrzeuge mit besonderer Ladung
Zeichen 1053
sonstige Beschränkungen
Zeichen 1060
erweiternde Zusatzzeichen
Zeichen 1000-1060
Alle Zusatzzeichen
Weitere Informationen zum Thema Zusatzzeichen StVO
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Zusatzzeichen nach der StVO - Informationen für den Verkehrsteilnehmer

Zusatzzeichen nach der StVO sind Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 StVO). Sie beinhalten Aufschriften oder Zeichnungen in schwarzer Farbe auf weißem Hintergrund und sind dicht unter einem Verkehrszeichen nach § 40 StVO (Gefahrenzeichen), § 41 StVO (Vorschriftzeichen) oder § 42 StVO (Richtzeichen) angebracht. Ein solches Zusatzschild dient der Information für Verkehrsteilnehmer und betrifft die Wirkung des Hauptschildes.

Die Gruppen der Zusatzzeichen

Zusatzzeichen werden inhaltlich wie folgt eingeteilt:
  • Allgemeine Zusatzzeichen (Pfeil links weisend),
  • Beschränkende Zusatzzeichen (werktags 18 -19 h),
  • Freizeichen (Landwirtschaftlicher Verkehr frei),
  • Besondere Zusatzzeichen (Streugut) und
  • Zusatzzeichen Halbstandard (Spurrillen).

Ein Beispiel für ein Allgemeines Zusatzzeichen

Ein Beispiel für ein Zusatzzeichen ist ein schwarzer, nach links zeigender Pfeil auf weißem Hintergrund und einem schwarzen Rahmen in geringem Abstand entlang des Schilderrandes. Das Schild gilt als „Allgemeines Zusatzzeichen“ und fällt in die Untergruppe 1000 für „Richtungsangaben durch Pfeile“ und trägt die Nummer  VZ 1000-10. Sind auf dem Schild zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile abgebildet, bedeutet dies, das Hauptschild gilt in beide Richtungen. Dieses Zusatzschild trägt entsprechend der Untergruppe 1000 die Nummer 31.

Die Gültigkeit der Zeichen

Die im Katalog der Verkehrszeichen als Anhang zur StVO abgebildeten Zusatzzeichen sind als gültige Verkehrszeichen anzusehen, wenn sie
  • direkt unter dem Hauptschild angebracht sind,
  • von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet worden sind und
  • die allgemeinen Kriterien bzgl. inhaltlicher Klarheit, Eindeutigkeit  und Ausgestaltung von Verkehrszeichen erfüllen.
Ist dies nicht der Fall, ist das Zusatzschild unwirksam, und, wenn das Hauptschild nicht ohne aufgestellt worden wäre, auch dieses. Phantasieschilder sind ebenso unwirksam.

Schilderhäufungen

Mehr als drei Verkehrszeichen (ohne Zusatzzeichen) auf einmal überschreiten die individuelle Wahrnehmungsgrenze, verzögern die Reaktion und können dadurch verkehrsgefährdend wirken.

Die richtige Schildergröße

Zusatzzeichen gibt es in drei Höhen, die jeweils von einer der drei Schildergrößen abhängig sind. Das maximale Zusatzschild hat Ausmaße von 750 mal 750 Millimeter.

* Preise mit Sternchen sind Nettopreise zzgl. gesetzlich gültiger MwSt.
UVP bedeutet „Unverbindliche Preisempfehlung“
Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler.