Support-Portal » Kennzeichnung nach GHS

Allgemein/Erläuterung

Für die tatsächliche und rechtliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, Abbildungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Inhalte in dem überlassenen Katalog ist der Lieferant verantwortlich. Alle angebotenen und gelieferten Artikel entsprechen den geltenden europäischen Verordnungen und Richtlinien, deren Umsetzungsbestimmungen in nationales Recht sowie weiteren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des Vertragsgebietes in der jeweils aktuellen Fassung.

Die nachfolgenden Erläuterungen und Darstellungen von Produkten dienen lediglich der Orientierung und der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflicht.

1 Unzulässige Produkte

Bestimmte Produkte und/oder Produktgruppen sind bei Mercateo vom Verkauf ausgeschlossen.

Eine Auflistung dieser Produkte und/oder Produktgruppen können Sie der nachfolgenden Verlinkung entnehmen:

https://www.mercateo.com/corporate/mercateo-artikel-anforderungen-de/

Zudem wird auf Folgendes verwiesen:

1.1 Sachkundepflichtige Stoffe und Gemische

Stoffe und Gemische, die der Sachkundepflicht nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) unterliegen, sind vom Verkauf bei Mercateo ausgeschlossen und dürfen nicht angeboten werden.

Dazu gehören Stoffe und Gemische mit den folgenden Kennzeichnungen:

Tabelle 1: Vom Verkauf ausgeschlossene Stoffe und Gemische
Piktogramm Wert und Beschreibung
01_ghs_06 GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen)
01_ghs_08 GHS08 (Gesundheitsgefahr) und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372
01_ghs_03 GHS03 (Flamme über einem Kreis)
01_ghs_02 GHS02 (Flamme) und einem der Gefahrenhinweise H224, H241 und H242
Artikel, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln
01_ghs_01 GHS01 (explodierende Bombe)

Aus technischen und organisatorischen Gründen können die Ausnahmen zu Verboten des Inverkehrbringens nach § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung bei Mercateo nicht angewendet werden und es gelten uneingeschränkt alle in der Tabelle 1 aufgeführten Kennzeichnungen als ausreichende Bedingung dafür, dass die betroffenen Stoffe und Gemische inklusive Biozidprodukte bei Mercateo nicht angeboten werden dürfen.

Weitergehende Verbote und Beschränkungen nach z. B. Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) oder auch Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (FCKW-Verordnung) sind ebenfalls zu beachten.

1.2 Pflanzenschutzmittel

Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind vom Verkauf bei Mercateo ausgeschlossen.

1.3 Arzneimittel

Der Verkauf von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz ist bei Mercateo ausgeschlossen.

2 Produkte richtig kennzeichnen

Kennzeichnungspflichtige, gefährliche Stoffe und Gemische sowie Biozidprodukte, welche nicht unter Punkt 1 fallen, können bei Mercateo verkauft werden, unterliegen jedoch den Werbevorschriften nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung).

Im Folgenden wird darauf hingewiesen, wie bestimmte Produkte und/oder Produktgruppen zu kennzeichnen sind. Dies umfasst lediglich eine exemplarische Darstellung.

2.1. Sicherheitsdatenblatt

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert dem gewerblichen Kunden zur Verfügung zu stellen, wenn Stoffe und Gemische als gefährlich eingestuft wurden. Das Sicherheitsdatenblatt ist dem Abnehmer spätestens mit der ersten Lieferung des Stoffes/Gemisches zu übergeben. Als Mehrwert für den Kunden steht das Sicherheitsdatenblatt neben dem Artikeldatenblatt auf der Artikeldetailseite jederzeit zum Download bereit.

2.1.1 Pflichtanforderung und relevante Änderung
Für die Listung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, die der Kennzeichnungspflicht unterliegen, sowie Stoffen mit dem Hinweis EUH210 (Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich) ist die Hinterlegung eines aktuellen Sicherheitsdatenblattes im elektronischen Katalog bei Mercateo eine PFLICHTANFORDERUNG.

Bei relevanten Änderungen im Sicherheitsdatenblatt besteht gemäß Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung eine rückwirkende Informationspflicht, wonach alle Kunden, die in den letzten 12 Monaten beliefert wurden, über die Änderungen informiert werden müssen. Um diesen Verpflichtungen nachzukommen, ist es notwendig, dass Sie uns die aktualisierten Sicherheitsdatenblätter unter Angabe der jeweiligen Mercateo-Bestellnummer per E-Mail an SDB@mercateo.com senden.

2.1.2 Inhalt der Artikelbeschreibung bei erkennbarer Gefährlichkeit

Die alleinige Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblattes ist für die Erkennbarkeit der Gefährlichkeit eines Stoffes oder Gemisches nicht ausreichend. Zusätzlich muss eine deutliche Kennzeichnung für den Kunden erfolgen. Das heißt, dass jeder Artikel, der diese Kriterien erfüllt, im Katalog so zu kennzeichnen ist, dass der Kunde bereits vor der Bestellung auf die Gefährlichkeit hingewiesen wird.

Die Artikelbeschreibung muss folgende Angaben enthalten:

  • die Gefahrstoffkennzeichnung mit Piktogramm nach GHS (nicht als Bild sondern als Tag im elektronischen Katalog),
  • die Signalwörter (Achtung bzw. Gefahr),
  • die Gefahrenhinweise (H-Sätze im Wortlaut),
  • ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt,
  • ggf. eine Sonderkennzeichnung nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), d. h. ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze).
2.1.3 Technische Umsetzung

Sicherheitsdatenblätter sind im BMEcat wie folgt zu hinterlegen. Dabei ist vor allem auf die korrekte Bezeichnung der Felder MIME_DESCR und MIME_PURPOSE zu achten.

<MIME>
<MIME_TYPE>application/pdf</MIME_TYPE>
<MIME_SOURCE>sicherheitsdatenblatt.pdf</MIME_SOURCE>
<MIME_DESCR>Sicherheitsdatenblatt</MIME_DESCR>
<MIME_PURPOSE>safety_data_sheet</MIME_PURPOSE>
</MIME>

Weitere Informationen dazu finden Sie im Beitrag Sicherheitsdatenblätter.

2.2 Gefahrstoffkennzeichnung

Die Kennzeichnung der einzelnen Artikel/Gemische/Stoffe können Sie dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) entnehmen. Unter Punkt 2 bzw. 2.2 (Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) ist die Kennzeichnung (Gefahren-Piktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise) angegeben.

2.2.1 Darstellung

Für die Darstellung stehen sowohl Piktogramme als auch die Signalwörter „Gefahr“ und „Achtung“ zur Verfügung. Wenn Sie die Kennzeichnung wie folgt im Katalog mitliefern, wird die Darstellung im Shop automatisch gesteuert.

Als Piktogramme sind nur folgende Werte aus der Tabelle erlaubt:

Tabelle 2: GHS-Werte und Piktogramme
Piktogramm Wert (Value CLP/GHS) Beschreibung des Zeichens
01_ghs_02 GHS02 Flamme
01_ghs_04 GHS04 Gasflasche
01_ghs_05 GHS05 Ätzwirkung
01_ghs_07 GHS07 Ausrufezeichen
01_ghs_08 GHS08 Gesundheitsgefahr
01_ghs_09 GHS09 Umwelt
None Artikel enthält keine gefährlichen Stoffe

Alle Möglichkeiten können auch in unterschiedlichen Kombinationen vorkommen. Ein Mehrfachsetzen der Elemente ist möglich, bis zu maximal 4 Zeichen gleichzeitig.

Die Umsetzung dieser Piktogramme und Signalwörter in Ihrem Katalog wird Nachfolgend erläutert. Bitte verwenden Sie eine der beiden genannten Arten, da nur so die korrekte Darstellung gewährleistet werden kann. Andere Darstellungsarten (z. B. über Bilder oder andere/anderslautende Tags) werden von Mercateo nicht unterstützt.

2.2.2 Umsetzung im BMEcat

Im BMEcat sind die Gefahrstoffkennzeichnung und das zugehörige Signalwort über die BMEcat-Tags SPECIAL_TREATMENT_CLASS oder FEATURE zu übermitteln. Die Gefahrenhinweise (H-Sätze) müssen im Tag FEATURE hinterlegt sein.

Gefahrstoffe nach GHS kennzeichnen (BMEcat)

2.2.3 Umsetzung im Katalogtool auf Excel-Basis

In der Excelvorlage gibt es keine Spalte für die SPECIAL_TREAMENT_CLASS. Hier können die Gefahrstoffkennzeichnung, das zugehörige Signalwort und die Gefahrenhinweise nur über die Artikel-Merkmale (ARTICLE_FEATURES bzw. FNAME + FVALUE) in den Katalog eingepflegt werden. Sollte eine Mehrfachkennzeichnung unter FVALUE erforderlich sein, z. B. wenn ein Produkt mehrere Werte für GHS oder die H-Sätze besitzt, werden diese durch ein Pipe-Zeichen | getrennt.

Die Umsetzung finden Sie im Beitrag Mercateo Workflow – Gefahrstoffe nach GHS kennzeichnen.

2.3 Biozid-Merksatz

Für die Listung von Biozid-Produkten bedarf es eines Merksatzes, der zwingend in der Langbeschreibung aufzuführen ist und sich gut lesbar und deutlich von der eigentlichen Werbung abhebt:

Biozid-Merksatz
„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

Gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) darf die Werbung für Biozidprodukte hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit nicht irreführend sein. Das heißt, sie darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.

Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Artikel für das jeweilige Land, in dem Sie die Biozidprodukte in Verkehr bringen möchten, verkehrsfähig und gemäß Artikel 17 der Biozid-Verordnung zugelassen sind, d. h. in Deutschland eine noch gültige BAuA-Registriernummer (in der Form N-00000) oder eine deutschland- bzw. europaweite Zulassungsnummer (z. B. DE-0000000-0000 bzw. EU-0000000-0000) besitzen.

Zusammenfassend werden folgende Angaben zwingend benötigt:

  • Biozid Merksatz,
  • Name und
  • Zulassungs- bzw. BAuA-Registriernummer des Biozidprodukts,
  • Sicherheitsdatenblatt,
  • Kennzeichnung laut CLP-Verordnung entsprechend Absatz 2.2 im Sicherheitsdatenblatt,
  • ggf. Hinweise zur Anwendung, Informationen zum Einsatzbereich bzw. Verbote und Beschränkungen (z. B. Limitierung auf Profi-Anwender).
  • Die Produktbilder müssen dem Produkt entsprechen.

Eine Beispieldatei für die korrekte Angabe des Biozid-Merksatzes und weiterer Angaben finden Sie in folgender Datei: Beispieldatei für GHS.

2.3.1 Abgrenzung von Desinfektionsmitteln

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte gelten Desinfektionsmittel als Biozide oder Arzneimittel. Nur solche Artikel, die speziell für die Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation der in Art. 1 Abs. 1, Abs. 4 MDR-VO genannten Produkte dienen, sind als Medizinprodukte zu qualifizieren. Desinfektionsmittel, die außerhalb der Reinigung der in diesem Punkt genannten Produkte verwendet werden, wie beispielsweise Händedesinfektionsmittel, können entweder Biozide oder Arzneimittel sein.

Ob es sich bei dem Desinfektionsmittel um ein Arzneimittel handelt, ist anhand der Kennzeichnung auf der Verpackung zu entnehmen (das Produkt enthält in diesem Fall eine Pharmazentralnummer, sowie die Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen). Zudem handelt es sich regelmäßig dann um ein Arzneimittel, wenn das Desinfektionsmittel einen oder mehrere verschreibungspflichtige Stoffe enthält.

Bei Desinfektionsmitteln handelt es sich hingegen dann um ein Biozid, wenn das Produkt einer der 22 Produktarten aus Anhang V der Biozid VO EU 528/2012 zuzuordnen ist und dieses mit einer Registrierungsnummer der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin versehen ist.

Der Vertrieb von Arzneimitteln ist bei Mercateo ausgeschlossen (siehe 1.3). Bei dem Vertrieb von Biozidprodukten ist zwingend der „Biozid-Merksatz“ anzubringen.